Öffentliche Bekanntmachung – Festsetzung der Grundsteuer für das Kalenderjahr 2026
Die Hebesätze für das Kalenderjahr 2026 betragen für die Grundsteuer A 240 % und für die Grundsteuer B ebenfalls 240 %. Gegenüber dem Kalenderjahr 2025 ist damit keine Änderung eingetreten, so dass auf die Erteilung von Grundsteuerbescheiden für das Kalenderjahr 2026 verzichtet wird. Für alle diejenigen Grundstücke, deren Bemessungsgrundlage (Messbeträge) sich seit der letzten Bescheiderteilung nicht geändert hat, wird deshalb durch diese öffentliche Bekanntmachung gemäß § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes vom 07.08.1973 (BGBl. I S. 965), die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2026 in der zuletzt für das Kalenderjahr 2025 veranlagten Höhe festgesetzt. Die Grundsteuer 2026 wird mit den in den zuletzt erteilten Grundstücksabgabenbescheiden festgesetzten Vierteljahresbeträgen jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November 2026 fällig. Für Steuerpflichtige, die von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes Gebrauch gemacht haben, wird die Grundsteuer 2026 in einem Betrag zum 01. Juli 2026 fällig. Wurden bis zu dieser Bekanntgabe bereits Grundsteuerbescheide für das Kalenderjahr 2026 erteilt, so sind die darin festgesetzten Beträge zu entrichten. Sollten die Grundsteuerhebesätze geändert werden oder ändern sich die Besteuerungsgrundlagen (Messbeträge), werden gemäß § 27 Abs. 2 des Grundsteuergesetzes Änderungsbescheide erteilt. Mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung dieser Steuerfestsetzungen treten für die Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre. Die Grundsteuerbescheide und die Begründung hierzu können bei der Gemeinde Kutzenhausen, Schulstraße 10, 86500 Kutzenhausen, eingesehen werden. Diese öffentliche Grundsteuerfestsetzung gilt 2 Wochen nach dem Tag der Veröffentlichung als bekannt gegeben (Art. 41 Abs. 4 BayVwVfG).
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe entweder Widerspruch eingelegt (siehe 1.) oder unmittelbar Klage erhoben (siehe 2.) werden.
1. Wenn Widerspruch eingelegt wird
ist der Widerspruch einzulegen bei der Gemeinde Kutzenhausen, Schulstraße 10, 86500 Kutzenhausen.
2. Wenn unmittelbar Klage erhoben wird
ist die Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg, in 86152 Augsburg (Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg, Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg) zu erheben.
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:
Die Einlegung des Rechtsbehelfs ist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form möglich. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen! Nähere Informationen zur elektronischen Einlegung von Rechtsbehelfen entnehmen Sie bitte der Internetpräsenz der Gemeinde Kutzenhausen (www.kutzenhausen.de) bzw. der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de). Ab 01.01.2022 muss der in § 55d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen.
Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.
Hinweise zur Zahlung:
Zahlungspflichtige, die der Gemeinde Kutzenhausen keine Einzugsermächtigung erteilt haben, werden gebeten, die im letzten Bescheid festgesetzten Fälligkeitstermine zu beachten.
Kutzenhausen, 09.01.2026
Gemeinde Kutzenhausen – Steueramt